Mitgliederbereich – Datenschutz und Cybersecurity
Checklisten, Leitfäden, Merkblätter, Vertragsvorlagen und Webinare im Bereich Datenschutz und Cybersecurity finden Sie hier auf dieser Seite.
Übersicht alle Dokumente Institut Treuhand 4.0 inkl. Datenschutz und Cybersecurity
Die Übersicht aller Dokumente des Instituts Treuhand 4.0 finden Sie hier.
1. Leitfäden und Vorlagen revidiertes Datenschutzgesetz
Hinweis: Die aktualisierte Auftragsbestätigung (mit Verweis auf die Datenschutzbestimmungen) ist unter dem Link Vorlagen des Instituts Treuhand und Recht verfügbar.
3. Alle Webinare revidiertes Datenschutzgesetz und Cybersecurity
4. Leitfäden Cyberkrisen-Kommunikation
5. Datenschutz im Homeoffice
FAQ neues Datenschutzgesetz (per 1. September 2023)
Darf ein Treuhänder seinem Kunden besonders schützenswerte Personendaten unverschlüsselt per E-Mail schicken, wenn der Kunde dieser Versandart ausdrücklich zustimmt?
Auch bei einer Zustimmung des Kunden des Treuhänders bleibt er trotzdem dafür verantwortlich, dass die Daten mit Hilfe von technischen und organisatorischen Massnahmen angemessen geschützt werden. Betroffen wären primär Personendaten, die der Kunde bearbeitet (z.B. Mitarbeiterdaten) und diese müssen entsprechend geschützt werden. Nicht alle Personendaten sind «besonders schützenswerte Personendaten». Es sind nur solche über die religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassen- und Ethniezugehörigkeit, genetische und biometrische Daten, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Ist der unverschlüsselte E-Mail-Versand von Lohnabrechnungen an die Mitarbeitenden erlaubt?
Bei Lohnabrechnungen handelt es sich in der Regel um keine besonders schützenswerte Personendaten. Es gibt Fälle, bei denen besonders schützenswerte Personendaten auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein könnten, beispielsweise bei Gewerkschaftstätigkeit. Da die Daten aber sensitiv sind, empfehlen wir, dass unverschlüsselte E-Mails mit Lohnabrechnungen nur innerhalb der Organisation versandt werden sollten, oder dass die Lohnabrechnungen alternativ via Plattform (die selbstredend auch datenschutzrechtskonform sein muss) zur Verfügung gestellt werden könnten.
Wir haben einen Schweizer E-Mail-Anbieter und verwenden Microsoft Outlook. Besteht da ein datenschutzrechtliches Risiko?
Ja, es besteht ein datenschutzrechtliches Risiko, wie bei der Nutzung aller Microsoft Office Produkten, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass personenbezogene Daten in die USA übertragen werden. Microsoft bietet verschiedene technische Möglichkeiten, Outlook zu betreiben. Je nach eingesetzter Lösung ist das datenschutzrechtliche Risiko höher oder tiefer. Am besten fragen Sie dazu Ihren IT Anbieter.
Speichert der Treuhänder die Daten in einer Cloud (Standort Schweiz) und schickt dem Kunden einen Link zur Abholung der Daten per E-Mail, ist dies unproblematisch?
Sofern die Daten des Cloud Anbieters angemessen geschützt sind und auch das Abrufen der Daten mit einem genügenden Schutzmechanismus versehen ist (Passwort, 2-Stufen Authentifizierung oder ähnliches), genügt diese Vorgehensweise aktuell den datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Ist die Nutzung von Microsoft Teams datenschutzrechtlich heikel?
Ja, die Nutzung von Microsoft Teams (und der gesamten Office 365 Suite) kann datenschutzrechtliche Risiken beinhalten, insbesondere wenn die Personendaten auf Servern in Ländern gespeichert werden, die kein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen (z.B. USA). Daten dürfen nur ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dieses einen angemessenen Schutz gewährleistet oder wenn der Datenschutz anderweitig gewährleistete wird (z.B. entsprechende Vertragsklauseln und ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person).
Ist die Nutzung von Dropbox, iCloud, OneDrive, Google Drive, Google Docs usw. datenschutzrechtlich heikel?
Ja, die Nutzung der bekannten Cloud-Speicher kann datenschutzrechtliche Risiken beinhalten, insbesondere wenn Personendaten gespeichert werden. Bei den erwähnten Anbietern handelt es sich um US-Anbieter mit Servern in den USA. Siehe dazu auch die Antwort zur Frage betreffend Nutzung von Microsoft Teams.
Wenn der Kunde uns erlaubt, seine Daten auf Cloudlösungen (z.B. Dropbox) zu speichern, ist das datenschutzrechtlich in Ordnung oder nicht?
Dropbox sowie andere ähnliche Produkte und Dienste sind Cloudlösungen. Ihre Nutzung muss den datenschutzrechtliche Vorschriften entsprechen und es gilt das für Cloud-Lösungen Gesagte. Daten von betroffenen Personen können im Moment nicht datenschutzkonform auf Dropbox gespeichert werden.
Was müssen Treuhänder mit Blick auf das Datenschutzgesetz beachten, wenn Sie direkt auf Programme von Kunden (z.B. Bexio oder Sage) zugreifen.
Der Treuhänder ist in diesem Fall Auftragsbearbeiter und darf die Daten nur so bearbeiten, wie es der Kunde selbst tun darf und muss. Er muss insbesondere sicherstellen, dass die Daten des Kunden sicher sind und geschützt vor unberechtigtem Zugriff.
Steuererklärungsquittungen bei Datenübermittlung vom kantonalen Steueramt kommen als PDF. Können diese problemlos per E-Mail an den Kunden weitergeleitet werden?
Das hängt davon ab, welche Angaben bzw. Daten sich in diesem Dokument befinden. Falls es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt, sollten diese nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Im Zweifelsfalle empfehlen wir, das PDF verschlüsselt zu verschicken.
Muss ich als Treuhänder, wenn ich Daten an das Steueramt elektronisch übermittle oder übermittelt erhalte, etwas beachten? Ich habe keinen Vertrag mit dem Steueramt, muss ich etwas schriftlich regeln?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht muss namentlich beachtet werden, dass die Datenbearbeitung (Übermittlung) an den richtigen Adressaten und sicher erfolgt. Bei der Verwendung der offiziellen Portalen der Steuerbehörden darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
Fällt das Sammeln von Daten für die Erstellung von Steuererklärungen, z. B. durch den Erhalt von PDF-Dateien, in den Anwendungsbereich des DSG?
Ja. Daten für die Steuererklärung enthalten Personendaten (z. B. Name und Geburtsdatum). Es kann sich auch um besonders schützenswerte Personendaten handeln, wie beispielsweise die Konfession.
Wenn jemand alle Daten herausverlangt und verlangt, dass wir diese Löschen - können wir dies machen sofern der Kunde uns von der Aufbewahrungspflicht befreit?
Unternehmen sind in der Regel sowohl an die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten auf Verlangen des Kunden, als auch an die Aufbewahrungspflicht gebunden. Verlangt ein Kunde die Löschung seiner personenbezogenen Daten, sind ihm diese auszuhändigen (z.B. Steuerunterlagen oder Lohndaten) und zu löschen. Im Sinne der Beweisbarkeit wird empfohlen, die Übergabe der Daten und die Anordnung der Löschung schriftlich bestätigen zu lassen. Der Kunde trägt nun die Verantwortung, die Daten gesetzeskonform aufzubewahren. Verträge oder Geschäftskorrespondenz mit dem Kunden müssen hingegen nicht gelöscht werden, auch wenn sie personenbezogene Daten enthalten (Aufbewahrungspflicht).
Unser IT-Partner ist nach ISO 27001 für Cloud und IT Services zertifiziert. Gilt das als ausreichend oder würden Sie trotzdem eine externe Prüfung auf Schwachstellen empfehlen?
Eine Zertifizierung nach ISO 27001 ist ein gutes Indiz dafür, dass ein IT-Anbieter über eine systematische und umfassende Informationssicherheitsmanagement-System (ISMS) verfügt, das regelmässig überprüft und verbessert wird. Eine solche Zertifizierung zeigt, dass das Unternehmen bestimmte Prozesse und Verfahren in Bezug auf die Informationssicherheit einhält. Trotzdem ist es wichtig zu beachten, dass eine Zertifizierung nicht bedeutet, dass ein IT-Anbieter frei von Schwachstellen ist. Cyberkriminalität und die Bedrohungen für die Informationssicherheit entwickeln sich ständig weiter. Eine externe Prüfung wird auch hier empfohlen, zumal diese auch andere Bereiche, wie z.B. die Passwortregeln, prüft oder den Umgang mit Online Portalen und E-Mails.
Unser Anbieter von Buchhaltungsprogrammen, Winbiz, wurde über seinen Host im November 2022 von einem Hackerangriff betroffen. Gemäss Mitteilung von Winbiz wurden die Daten von Winbiz Cloud nicht kompromittiert. Müssen wir unsere Kunden benachrichtigen?
Das aktuelle Datenschutzgesetz (DSG) sieht bei einem Hackerangriff noch keine Meldepflicht gegenüber dem EDÖB und den betroffenen Personen vor. Dies ändert aber ab dem 1. September 2023 mit dem neuen Datenschutzgesetz. Die betroffenen Kunden müssten aber erst dann informiert werden, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist oder es der EDÖB verlangt. Der EDÖB hat am 14.12.2022 kommuniziert, dass er eine Vorabklärung betreffend des Winbiz Vorfalls eröffnet hat. TREUHAND|SUISSE hat nun eine Anfrage an den EDÖB gerichtet, was sich aus der Vorabklärung ergeben hat. Über die Rückmeldung wird informiert werden.
Müssen Treuhänder mit all ihren Dienstleistern (Abacus, Dr. Tax, Cloudanbieter etc.) zwingend einen Auftragsbearbeitungsvertrag abschliessen?
Treuhänder haben bereits mit allen Dienstleistern einen Vertrag abgeschlossen, der die Dienstleistung regelt. Das neue Datenschutzgesetz macht keine Vorgaben, welche Anforderungen dieser Vertrag erfüllen muss. Es ist aber Ihre Aufgabe, zu prüfen, ob der bestehende Vertrag die Vorgaben des nDSG erfüllt. Diese Verträge sind oft standardisiert und werden Auftragsbearbeitungsvertrag (ABV) oder Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) genannt.
Müssen wir von unserem IT Anbieter bestätigen lassen, dass er den Datenschutz einhält wenn unser Datenserver in einem Rechenzentrum steht?
Treuhänder haben bereits mit allen Dienstleistern einen Vertrag abgeschlossen, der die Dienstleistung regelt (siehe vorangehende Frage "Müssen Treuhänder mit all ihren Dienstleistern...."
Wenn ich mit Cloud-Programmen wie "Counteo" arbeite, die einige Server in Europa haben, muss ich das angeben?
Ja, Sie müssen den Kunden informieren, wenn Sie seine Daten auf einem Server im Ausland speichern. In der Datenschutzerklärung müssen Sie angeben, in welchem Land sich der Server befindet. Wenn der Datenschutz im Zielland nicht dem Schweizer Standard entspricht, müssen zusätzliche Schutzmassnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten sicher bleiben.
Laut nDSG scheinen die Daten unserer Treuhandkunden keine sensiblen Daten zu sein, stimmt das?
Das kann man nicht allgemein sagen. Das nDSG kennt den Begriff „sensible Daten“ nicht. Treuhandunternehmen bearbeiten Personendaten und sind daher vom nDSG betroffen. Bearbeiten sie besonders schützenswerte Personendaten (z.B. Gesundheitsdaten), beispielsweise im Rahmen von Personaladministrationsarbeiten für ihren Kunden, müssen die entsprechenden Vorschriften berücksichtigt werden.
Ist es sinnvoll, auf der Honorarrechnung auf die Datenschutzerklärung auf der eigenen Website hinzuweisen?
Grundsätzlich muss der Kunde bei der Beschaffung der Daten angemessen informiert werden, nicht erst bei der Verrechnung der Leistungen. Auf die Datenschutzerklärung kann überall hingewiesen werden, auch bei der Rechnungstellung. Wichtiger ist es aber, dass bereits zu Beginn des Mandats darauf hingewiesen wird, z.B. in der Auftragsbestätigung.
Dürfen Steuererklärungen auf welchen die Konfession und allenfalls auch Beiträge an politische Organisationen aufgedruckt sind per Mail versendet werden? Braucht es allenfalls eine Einverständniserklärung des Kunden?
Da es sich bei diesen Personendaten um besonders schützenswerte Daten handelt, sollten sie nicht unverschlüsselt per E-Mail verschickt werden. Eine Alternative zu E-Mail kann auch der Down-/Upload auf einem geschützten Portal sein.
Falls es sich um die Personendaten des Kunden handelt (nicht um diejenigen seiner Mitarbeitenden) kann eine Einverständniserklärung für den unverschlüsselten E-Mailversand eingeholt werden.
Wir haben ein elektronisches Archiv, in welchem wir die Steuerunterlagen scannen. Nun fragen wir uns, ob wir Arztrechnungen (u.U. mit Diagnosen), welche wir für die Erstellung der Steuererklärung von den Kunden erhalten, archivieren dürfen?
Falls es sich um Dokumente handelt, die zur Belegung der Steuererklärung benötigen, können diese archiviert werden. Das elektronische Archiv muss aber entsprechend geschützt werden (Zugriffsrechte, Passwortschutz etc.)
Dürfen die Quellensteuerabrechnungen per Mail versendet werden? Auf den Quellensteuerdeklaration stehen keine Religionszugehörigkeit sondern lediglich ob Kirchensteuerpflichtig ja/nein.
Der Vermerk der Kirchensteuerpflicht ist ein Hinweis auf die entsprechende Religionszugehörigkeit (christlich); das Fehlen der Konfession (reformiert/katholisch) tut da nichts zur Sache. Solche Quellensteuerabrechnungen sollten daher nur verschlüsselt per E-Mail verschickt oder über ein gesichertes Portal zum Download bereitgestellt werden.
Wir erhalten von unseren Mandanten oft Personalstammblätter der Mitarbeitenden, auf welchen die Konfession aufgedruckt ist, per Mail. Haben wir hier ein Risiko?
Personalstammblätter können besonders schützenswerte Personendaten enthalten, wie beispielsweise die Religion und/oder Konfession. Sie sollten diese Dokumente entsprechend schützen (nur eingeschränkter Zugang des Ablageorts/-Ordners) und nicht unverschlüsselt per E-Mail verschicken. Wir empfehlen, auch Kunden darauf hinzuweisen, dass diese Daten besonders geschützt werden müssen.